Seite erstellt am 18.08.1998
 Seite aktualisiert am 27.03.2017

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Die gesundheitspolitische Reintegration von Gesundheitsförderung und Prävention beginnt

Maximilian Rieländer 10.03.1999

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) arbeitet an einem Referenten-Entwurf zur Neufassung des § 20 SGB V, um – den Koalitionsvereinbarungen der neuen Bundesregierung entsprechend – die Gesundheitsförderung und Prävention gesetzlich wieder stärker in das Gesundheitswesen zu integrieren. Zuständig dafür ist das von Frau Dr. Langenbucher geführte Referat 212. Der Referenten-Entwurf wird voraussichtlich im April/Mai 1999 veröffentlicht. Der Referenten-Entwurf wird voraussichtlich auf dem BMG-Entwurf zu den „Eckpunkten zur Gesundheits-Reform 2000“ (19.02.1999) beruhen. Dort heißt es im Kap. 6 zur „Stärkung von Gesundheitsförderung und Selbsthilfe“:

“Die Förderung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten sind unverzichtbar für ein modernes Gesundheitswesen. Dazu gehört auch die Integration der Selbsthilfe in das Gesundheitssystem. Es muß zur gesetzlichen Aufgabe der Krankenkassen gehören, entsprechende Maßnahmen im Leistungskatalog einschließlich Angebote der Selbsthilfe mit präventiver oder rehabilitativer Zielsetzung anzubieten und zu finanzieren. Die Krankenkassen werden in die betriebliche Gesundheitsförderung wieder stärker einbezogen. Die Zusammenarbeit zwischen Unfall- und Krankenversicherung ist zu intensivieren. Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden einen zielgruppenspezifischen und am Versorgungsbedarf der Versicherten orientierten Katalog qualitativ ausgerichteter Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention gemeinsam und einheitlich vereinbaren. Die Kooperation mit anderen Akteuren wie den öffentlichen Gesundheitsdiensten, Patientenstellen und Selbsthilfegruppen ist dabei unerläßlich. Die entsprechenden Angebote werden die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen erreichen und deren Bedürfnisse berücksichtigen. Mit der Aufgabenzuweisung wird eine Verpflichtung der Krankenkassen zur regelmäßigen Evaluation und Qualitätssicherung verbunden, auch hierfür sind die Verfahrenswege und die Umsetzung gemeinsam und einheitlich zu bestimmen. Die Aufgaben zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung sind durch geeignete Vorschriften, z.B. durch einen festzusetzenden Pauschalbetrag pro Versicherten, sicherzuste1len.“

Der § 20 SGB V soll zukünftig vier Absätze mit folgenden Themen umfassen:

  1. Schutzimpfungen,
  2. betriebliche Gesundheitsförderung,
  3. Selbsthilfeförderung.
  4. allgemeine Gesundheitsförderung.

Die Bundesvereinigung für Gesundheit (BfGe) hat mit VertreterInnen wichtiger Mitgliedsverbände - BDP (durch Frau Kaupert vertreten), Bundesärztekammer, Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bundesverband der Diplom-Oecotrophologen, Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren, Deutscher Turnerbund, Landesvereinigung für Gesundheit Niedersachsen - und mit Frau Dr. Langenbucher (BMG) am 25.02.1999 in Bonn ein erstes Kooperationsgespräch geführt und eine protokollarische Zusammenfassung der Gesprächsergebnisse erstellt. Darin sind zur gesetzlichen Fassung des Bereiches "Allgemeine Gesundheitsförderung” folgende vier Hauptgedanken festgehalten:

  1. Die Förderung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten gehören wieder zur gesetzlichen Aufgabe der Krankenkassen.

  2. Die hierauf bezogenen Leistungen und Maßnahmen unterliegen der Verpflichtung zur Qualitätssicherung, Evaluation und Dokumentation.

  3. Hierzu sind entweder Kriterien, Prinzipien oder Leitgesichtspunkte festzulegen, nach denen die Qualitätswirksamkeit einer Leistung oder Maßnahme bestimmt werden kann oder es ist ein entsprechender Maßnahmenkatalog zu erstellen. Zur Durchführung dieser Aufgabe sind geeignete Verfahren und oder Gremien vorzusehen (z.B. Qualitätskriterien, Qualitätsraster, Leitlinien; interdisziplinäres Experten-Gremium, Zentralstelle, Bundesausschuß o.a.)

  4. Die konkrete Durchführung und Umsetzung der Leistungen/Maßnahmen zur Gesundheitsförderung vor Ort hat in Abstimmung und Kooperation der wesentlichen Akteure und Verantwortlichen zu erfolgen und wird in besonderen Vereinbarungen (z.B. auf Länderebene) geregelt.

Der Fachbereich Gesundheitspsychologie setzt sich sehr dafür ein, daß der BDP als einer der ausdrücklich gefragten Berufsverbände eine Stellungnahme zur Reintegration der Gesundheitsförderung und Prävention durch eine Neufassung des § 20 SGB V erstellt, eventuell durch einen entsprechenden Leitantrag auf der Delegiertenkonferenz DK 1/99 am 24.-25.04.1999.