Seite erstellt am 18.08.1998
Seite aktualisiert am
08.01.2018
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Ziel 17: Finanzierung des Gesundheitswesens und Ressourcenzuweisung
Bis zum Jahr 2010 sollten alle Mitgliedstaaten auf der Grundlage
des chancengleichen Zugangs, der Wirtschaftlichkeit, der Solidarität
und der optimalen Qualität belastbare Finanzierungs- und Ressourcenzuweisungsverfahren
für Gesundheitsversorgungssysteme entwickeln.
Teilziele:
17.1 Die Ausgaben für das Gesundheitswesen sollten angemessen
sein und dabei den Gesundheitsbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen.
17.2 Die Mittel sollten unter Berücksichtigung von Gesundheitsverträglichkeit,
Wirtschaftlichkeitsaspekten und verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen
zwischen Gesundheitsförderung und Gesundheitsschutz, Behandlung und
Pflege aufgeteilt werden.
17.3 Die Finanzierungssysteme für die Gesundheitsversorgung
sollten eine allgemeine Versorgung, Solidarität und Tragfähigkeit
sicherstellen.
Dieses Ziel läßt sich erreichen, wenn:
- die Infrastrukturen im öffentlichen Gesundheitswesen
gestärkt werden;
- Gesundheitsprioritäten mit Hilfe von transparenten
Verfahren festgelegt und bestimmten Prioritäten ausrei-chend finanzielle
Mittel zugewiesen werden, um so einen optimalen gesundheitlichen Zugewinn
zu erzielen;
- für das Gesundheitswesen bestimmte Mittel gegebenenfalls
auch anderen Sektoren sowie privaten und nicht-staatlichen Organisationen
zugewiesen werden, um so gemeinsam definierte gesundheitliche Ziele zu
erreichen;
- sich Kostendämpfungsmaßnahmen nicht in erster
Linie auf Patienten und Nutzer von Dienstleistungen, sondern auf Gesundheitsversorgungseinrichtungen
und -erbringer auswirken;
- Mechanismen zur Überwachung der Wirkung von Finanzierung
und Mittelzuweisung auf die angebotenen Gesundheitsleistungen und den Gesundheitszustand
der Bevölkerung geschaffen werden.
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